Art. 1. Name und Sitz

Eine fotografische Vereinigung unter dem Namen ” Lëtzebuerger Naturfoto-Frënn a.s.b.l. ” (LNF) mit Sitz auf Kockelscheuer/Kraizhaff(“Haus vun der Natur”) ist somit gegründet.

Art. 2. Zweck der Vereinigung

  • Die LNF verfolgt gemeinnützige Zwecke.
  • Die LNF dient der Naturkunde im Allgemeinen (Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie Förderung des Natur- und Umweltschutzes) und der fotografischen Naturdokumentation im speziellen. Dieses soll erreicht werden durch Bereitstellung von Filmen, Fotos respektive Dias und von Fotowanderausteilungen.

Art. 3. Mitgliederzahl

Die Mindestzahl der Mitglieder beträgt 3 Personen.

Art. 4. Mitgliederliste

Die LNF führt eine Liste mit allen Mitgliedern, aufgeführt nach Name, Vorname, Beruf, Adresse und Nationalität.

Art. 5. Mitgliedschaft

  • Mitglied in der LNF können natürliche Personen, gleich welcher Nationalität, werden, sofern sie die Statuten des Vereines voll anerkennen. Ferner muss das Mitglied die Naturfotografie praktisch ausüben oder ausgeübt haben und sollte sich aktiv an Ausstellungen, Wettbewerben oder sonstigen Aktivitäten der LNF beteiligen.
  • Bei Minderjährigen muss dem Vorstand die Unterschrift der Eltern respektive des Vormundes vorliegen.
    • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestätigung durch den Verein.
    • Die Mitgliedschaft erlischt:
      1. durch Ausschluss durch die Generalversammlung, falls das Mitglied gegen die Statuten der LNF verstoßen oder dem Ansehen der LNF geschadet hat
      2. bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages
      3. durch Austritt des Mitgliedes

Art. 6. Generalversammlung (GV)

  • In den ersten drei Monaten des jeweiligen Jahres ist eine GV einzuberufen.
  • Zwei Monate vor dem eigentlichen Datum der GV, bekommen alle Mitglieder eine Vorankündigung der GV mit Angabe des Datums, zugeschickt. Ab dem Datum der Vorankündigung haben die Mitglieder einen Monat Zeit ihre eventuellen Anträge zwecks Statutenänderungen an den Vorstand zu richten. Diese werden mit auf die Tagesordnung gesetzt, welche allen Mitgliedern 14 Tage vor der GV zugesendet wird.
  • In der GV wird (werden):
    1. den Mitgliedern ein Tätigkeitsbericht unterbreitet
    2. eine Bilanz der Finanzen gezogen
    3. der Bericht über die Kassenführung durch die zwei Kassenrevisoren vorgetragen
    4. über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt
    5. Vorstandsmitglieder gewählt oder abgewählt
    6. Kassenrevisoren für das neue Jahr gewählt respektive bestätigt
    7. Statutenänderungen vorgenommen
    8. nur die Punkte diskutiert die auf der Tagesordnung stehen
    9. dem Vorstand Vorschläge unterbreitet

Die Fälle, die hier nicht vorgesehen sind, werden durch das Gesetz “Des associations sans but lucratif’ geregelt.

Art. 7. Wahl des Vorstandes

  • Der Vorstand setzt sich aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassierer und Mitgliedern zusammen.
  • Die Mindestzahl des Vorstandes beträgt 5 Personen. Die Höchstzahl darf 11 Personen nicht überschreiten.
  • Die Hälfte des Vorstandes ist in einem Rhythmus von zwei Jahren austretend und wieder wählbar. Präsident und Kassierer, respektive Vizepräsident und Sekretär müssen zusammen austretend sein.
  • Die jeweiligen Posten im Vorstand werden in der ersten Vorstandssitzung nach der GV besetzt.
  • Falls die Anzahl der Kandidaturen die der wählbaren Mitglieder übersteigt, werden die zu besetzenden Posten von den anwesenden Mitgliedern der GV in geheimer Wahl bestimmt.

Art. 8. Mitgliedsbeitrag

  • Der Höchstbetrag des Jahresbeitrages beträgt 2000.-LUF.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird in der GV festgesetzt.

Art. 9. Verwaltung der Finanzen

  • Die Einnahmen der LNF bestehen aus:
    1. Jahresbeiträgen
    2. Zuschüsse, Spenden und Schenkungen
    3. Erträgen in Zusammenhang mit den Aktivitäten der LNF
  • Der Vorstand verpflichtet sich die Einnahmen und das Vermögen der LNF zweckentsprechend zu verwalten und zu verwenden.
  • Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vermögen der LNF.

Art. 10. Statutenänderungen

  • Diese können nur in der GV, laut dem entsprechenden Artikel des Gesetzes “Des associations sans but lucratif“ beschlossen werden.
  • Eine beantragte Änderung ist den Mitgliedern in vollem Wortlaut, mit der Einladung zur GV, zuzusenden.

Art. 11. Auflösung des Vereines

  • Diese kann nur in einer außergewöhnlichen GV mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  • Das restliche Vermögen der LNF wird einer, auf dieser GV zu bestimmenden, Naturschutzvereinigung zugutekommen.

Art 12 . Sonstiges

  • Bei Bedarf kann der Vorstand ein internes Reglement, im Einklang mit den Statuten, ausarbeiten.
  • Der Vorstand entscheidet über alle in diesen Statuten und dem internen Reglement nicht vorgesehenen Fälle, im Rahmen des bestehenden Gesetzes “Des associations sans but lucratif“, mit einfacher Stimmenmehrheit.